Art. 20 32019R0833
Vorabbewertung von vorgeschlagenen Grundfischereitätigkeiten
(1)
Ein Mitgliedstaat, der an der Versuchsgrundfischerei teilnehmen möchte, übermittelt zur Begründung seines Vorschlags eine Vorabbewertung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der Grundfischerei, die von Schiffen unter seiner Flagge ausgeübt wird, auf VMEs.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Vorabbewertung
a)
wird der Kommission mindestens eine Woche vor Eröffnung der Juni-Sitzung des NAFO-Wissenschaftsrats übermittelt;
b)
behandelt die Elemente für die Bewertung der vorgeschlagenen Versuchsgrundfischereitätigkeiten gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 23 des Anhangs dieser Verordnung).