Art. 28 32019R1154VERORDNUNG (EU) 2019/1154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates
Wenn ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstoßen hat, trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge,…
Art. 6 Abs. 2 32005L0035RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte (Text von Bedeutung für den EWR)
Werden bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten könnten, wendet der…
Art. 36 Abs. 1 32019R0833Verfolgung von Verstößen
Bei Verstößen durch ein Schiff unter seiner Flagge geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
Art. 35 Abs. 7 Buchst. b 32019R0833Zusätzliche Verfahren für schwere Verstöße
oder verlangen, dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden.
Art. 34 Abs. 3 32019R0833Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen
Die Verfolgung von Verstößen durch den Flaggenmitgliedstaat erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 36.