Erwägungsgrund 10 32019R0877
Auf Verlangen einer Abwicklungseinheit sollte der Ausschuss den Teil der MREL, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss, bis auf einen Grenzwert reduzieren können, der dem Anteil der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung in Bezug auf die in der genannten Verordnung festgelegte TLAC-Mindestanforderung entspricht. Der Ausschuss sollte entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorschreiben können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, in dem Maße erfüllt wird, wie die Gesamthöhe der erforderlichen Nachrangigkeit in Form von Posten der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die sich aus der Verpflichtung der Institute und Unternehmen ergibt, die TLAC-Mindestanforderung, die MREL und gegebenenfalls die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen, das Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, bzw. das Ergebnis der in dieser Verordnung festgelegten Formel, die auf den Aufsichtsanforderungen der Säule 1 und der Säule 2 und der kombinierten Kapitalpufferanforderung beruht, — je nachdem, welcher Wert höher ist — nicht übersteigt.