Erwägungsgrund 22 32019R0877
Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich mit dem Eigentumsrecht und der unternehmerischen Freiheit, und ist entsprechend dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.