Erwägungsgrund 2 32020R1485
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird.