Erwägungsgrund 3 32020R1485
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten Fangmöglichkeiten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß jener Verordnung festgelegt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet den Ausgangswert als durchschnittlichen Fischereiaufwand, ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017, berechnen; dabei sollten nur die während dieses Zeitraums aktiven Fischereifahrzeuge berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Ausgangswerte für ihren Fischereiaufwand nach Flottensegmenten und Fangtagen angegeben.