Erwägungsgrund 5 32020R1485
Demzufolge ist es erforderlich, die Berechnung des Ausgangswerts für Spanien in Bezug auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand in Fangtagen geändert werden. Diese Änderung der Berechnung wirkt sich weder auf die Gesamtzahl der Fangtage für Spanien noch auf andere Mitgliedstaaten aus, die den Plan umsetzen. Diese Änderung ist jedoch notwendig, um jegliche Diskrepanz zwischen der Berichterstattung Spaniens zu seinem Fischereiaufwand und der Höhe seines Fischereiaufwands gemäß der Verordnung (EU) 2019/2236 zu vermeiden.