Erwägungsgrund 7 32020R1485
Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verordnung (EU) 2019/2236 gilt ab dem 1. Januar 2020. Die vorliegende Verordnung sollte ebenfalls ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Fischereiaufwandsgruppen noch nicht ausgeschöpft wurden —