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Demzufolge ist es erforderlich, die Berechnung des Ausgangswerts für Spanien in Bezug auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand in Fangtagen geändert werden. Diese Änderung der Berechnung wirkt sich weder auf die Gesamtzahl der Fangtage für Spanien noch auf andere Mitgliedstaaten aus, die den Plan umsetzen. Diese Änderung ist jedoch notwendig, um jegliche Diskrepanz zwischen der Berichterstattung Spaniens zu seinem Fischereiaufwand und der Höhe seines Fischereiaufwands gemäß der Verordnung (EU) 2019/2236 zu vermeiden.
Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen, so wird der…
Bei der Schätzung des Ausgangswerts für die Verringerung des Fischereiaufwands bemerkte Spanien bei Fangreisen mit einer Dauer von mehr als einem Tag einen…
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten Fangmöglichkeiten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung…
Der in Absatz 3 erwähnte Ausgangswert wird von jedem Mitgliedstaat für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet als durchschnittlicher…
Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Spaniens, die westlich von Schottland Fischfang betreiben, ist derzeit von der Anwendung der…
In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind die Vorschriften zur Steuerung des Fischereiaufwands im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.