Erwägungsgrund 8 32026R0266
Zudem sind die Fangmöglichkeiten als der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer anzugeben, der im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, und als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), die im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.