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Beabsichtigt ein gemäß Artikel 12 zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen zuständige Behörde die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt hat, zu erbringen, so übermittelt er der zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wurde, als einzige Anlaufstelle benannt wurde, die folgenden Angaben:
eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
die Identität der natürlichen und juristischen Personen, die für die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlich sind;
das Anfangsdatum der beabsichtigten Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister;
eine Liste aller anderen Tätigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ausgeübt werden, jedoch nicht unter diese Verordnung fallen.
Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, teilt die Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erbringen beabsichtigt, und der ESMA innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Angaben mit. Die ESMA nimmt diese Angaben in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.
Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, unterrichtet danach den Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich über die Mitteilung nach Absatz 2.
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister darf ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nach Absatz 3 oder spätestens 15 Kalendertage nach Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zuständige Behörde die Zulassung erteilt hat, beginnen.
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen werden nur von juristischen Personen erbracht, die in der Union niedergelassen und gemäß Artikel 12 als…
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge nach Maßgabe von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i übertragen werden, erhält eine…
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die…
Um es Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu ermöglichen, grenzüberschreitend tätig zu werden, ohne dabei unterschiedlichen Vorschriften zu unterliegen, und die…
Um eine wirksame Beaufsichtigung der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherzustellen, sollten nur juristische Personen, die über eine tatsächliche und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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