Erwägungsgrund 29 32020R1503
Da nur Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen dürfen, ist eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen einer Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht gleichwertig. Es sollte daher präzisiert werden, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister auch über eine Zulassung als Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 verfügen muss, wenn er im Zusammenhang mit seinen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen solche Zahlungsdienste erbringt. Diese Anforderung gilt unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen, die eine in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannte Tätigkeit ausüben und die auch der in Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Meldeanforderung unterliegen. Damit diese Tätigkeiten ordnungsgemäß beaufsichtigt werden können, sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister die zuständigen Behörden darüber unterrichten, ob er selbst mit der erforderlichen Zulassung Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt oder einen zugelassenen Dritten mit diesen Diensten beauftragt.