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Im Interesse der effizienten und reibungslosen Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte es Schwarmfinanzierungsdienstleistern gestattet sein, einen Dritten ganz oder teilweise mit ihren betrieblichen Aufgaben zu betrauen, sofern eine solche Auslagerung keine Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder die wirksame Aufsicht über die Schwarmfinanzierungsdienstleister hat. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten jedoch hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich bleiben.
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bleiben hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich.
Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht selbst oder über einen Dritten…
Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen ehrlich, fair und professionell sowie im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.
Um seinen Kunden eine breite Palette von Dienstleistungen anbieten zu können, sollte ein nach dieser Verordnung zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister…
Kunden sind potenziellen Risiken im Zusammenhang mit den Schwarmfinanzierungsdienstleistern ausgesetzt, insbesondere Geschäftsrisiken. Um Kunden vor solchen…
Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage sein, einzelnen Anlegern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.