Erwägungsgrund 9 32020R1503
Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennehmen dürfen, außer sie sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auch als Kreditinstitut zugelassen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass nach nationalem Recht keine Zulassung als Kreditinstitut oder eine andere individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung für Projektträger oder Anleger erforderlich ist, wenn diese für die Zwecke des Angebots von Schwarmfinanzierungsprojekten oder der Anlage in solche Projekte Gelder entgegennehmen oder Kredite gewähren.