Erwägungsgrund 11 32020R1503
In Bezug auf kreditbasierte Schwarmfinanzierungen sollte die vorliegende Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die Vermittlung von Krediten, einschließlich Dienstleistungen wie der Unterbreitung von Schwarmfinanzierungsangeboten gegenüber Kunden und der Preisfestsetzung oder der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern umfassen. Die Definition von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte verschiedene Geschäftsmodelle umfassen und es ermöglichen, einen Kreditvertrag zwischen einem oder mehreren Anlegern und einem oder mehreren Projektträgern über eine Schwarmfinanzierungsplattform zu schließen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Kredite sollten Kredite mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung eines vereinbarten Geldbetrags an den Anleger sein, wobei kreditbasierte Schwarmfinanzierungsplattformen den Abschluss von Kreditverträgen durch Anleger und Projektträger lediglich erleichtern, ohne dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister zu irgendeinem Zeitpunkt als Gläubiger des Projektträgers handelt. Die Vermittlung von Krediten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ist von der Tätigkeit eines Kreditinstituts zu unterscheiden, das Kredite für eigene Rechnung gewährt und Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegennimmt.