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Um einen angemessenen Anlegerschutz für verschiedene Kategorien von Anlegern, die an Schwarmfinanzierungsprojekten teilnehmen, zu gewährleisten und zugleich Anlageflüsse zu erleichtern, wird in dieser Verordnung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern unterschieden und werden unterschiedliche Anlegerschutzbestimmungen für diese Kategorien festgelegt. Die Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern sollte auf der Unterscheidung zwischen professionellen Kunden und Kleinanlegern gemäß der Richtlinie 2014/65/EU aufbauen. Dabei sollte allerdings auch den Besonderheiten des Schwarmfinanzierungsmarkts Rechnung getragen werden. Insbesondere sollten bei dieser Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern in der vorliegenden Verordnung auch die Erfahrungen und Kenntnisse potenzieller Anleger bezüglich Schwarmfinanzierung berücksichtigt werden, die alle zwei Jahre neu bewertet werden sollten.
aggregierte Angaben zu den Anlegern und den angelegten Beträgen, aufgeschlüsselt nach dem steuerlichen Wohnsitz der Anleger, mit der Unterscheidung zwischen…
„kundiger Anleger“ jede natürliche oder juristische Person, die ein professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie…
Bevor Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen nicht kundigen Anlegern uneingeschränkten Zugang zu Anlagen in die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform…
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden darüber, dass ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht durch die gemäß der Richtlinie…
I. Einstufungskriterien Ein kundiger Anleger ist ein Anleger, der sich der mit einer Anlage an den Kapitalmärkten verbundenen Risiken bewusst ist und über…
Bei den Anforderungen bezüglich des Anlegerschutzes hat die Richtlinie 2014/65/EU ihr Ziel der Verabschiedung von Maßnahmen, die den Besonderheiten jeder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.