Erwägungsgrund 21 32020R1503
Das Vorhandensein von Filterinstrumenten auf einer Schwarmfinanzierungsplattform gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nicht als Anlageberatung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden, solange diese Instrumente den Kunden in neutraler Weise Informationen liefern, die keine Empfehlung darstellen. Diese Filterinstrumente sollten solche Instrumente einschließen, die Ergebnisse auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit rein objektiven Produktmerkmalen anzeigen. Objektive Produktmerkmale im Kontext einer Schwarmfinanzierungsplattform könnten im Voraus definierte Projektkriterien wie der Wirtschaftssektor, das eingesetzte Anlageinstrument und der Zinssatz oder, sofern ausreichende Informationen über die Berechnungsmethode offengelegt werden, die Risikokategorie sein. In ähnlicher Weise sollten auch Finanzkennzahlen, die ohne jeden Ermessenspielraum berechnet wurden, als objektive Kriterien gelten.