Erwägungsgrund 22 32020R1503
Diese Verordnung soll Direktanlagen erleichtern und dazu beitragen, Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage für Finanzintermediäre zu vermeiden, die anderen Rechtsakten der Union, insbesondere den Rechtsakten für Vermögensverwalter, unterliegen. Die Nutzung von Rechtsstrukturen, die zwischen das Schwarmfinanzierungsprojekt und die Anleger geschaltet sind, einschließlich Zweckgesellschaften, sollte daher streng geregelt und nur dann zulässig sein, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass einem Anleger ermöglicht wird, eine Beteiligung, zum Beispiel an einem illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, mittels der Ausgabe übertragbarer Wertpapiere durch eine Zweckgesellschaft zu erwerben.