Erwägungsgrund 6 32020R1694
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 als Antwort auf die COVID-19-Krise für das Jahr 2021 zu ändern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.