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Die Umstrukturierung der Flotten ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität ihrer Flotten unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen. Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht übermitteln, in dem das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten bewertet wird. Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so muss der betreffende Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente erstellen, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und diesen Aktionsplan in seinen Bericht aufnehmen.
das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2…
Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über das…
Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Bewertungen des Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und den ihnen zur Verfügung…
In der politischen Einigung des Rates vom 15. Oktober 2019 über Fanggrenzen für die Ostsee im Jahr 2020 erklärten die betroffenen Mitgliedstaaten, dass sie —…
Um ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und dem zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand herzustellen, sollte in den Flottensegmenten,…
In die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Fangkapazität und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.