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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, nicht ersetzt. Darüber hinaus sind nach der genannten Verordnung die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Fangkapazitäten zur Flotte dadurch auszugleichen, dass zuvor mindestens in gleichem Umfang bestehende Fangkapazitäten abgebaut werden.
der Zugang neuer Fangkapazität zur Fischereiflotte durch das Vorhaben wird durch den vorherigen Abbau von Fangkapazität in mindestens gleicher Höhe ohne…
durch Abzug der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die ihre Fangtätigkeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen…
Zusätzlich zu Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hat der Eigner eines Fischereifahrzeugs, der von der teilweisen Stilllegung Gebrauch macht, für die…
Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels neu zugewiesene Kapazität brauchen die Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und…
Um ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und dem zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand herzustellen, sollte in den Flottensegmenten,…
Die Unterstützung nach Absatz 2 für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen darf nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.