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Auf der Grundlage der Bestandsabschätzung für Dorsch in der östlichen Ostsee hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 erlassen, durch die die Befischung von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 24, 25 und 26 durch Fischereifahrzeuge der Union bis zum 31. Dezember 2019 untersagt wurde. Dieses Verbot hatte deutliche Auswirkungen auf den östlichen Ostseeraum, insbesondere auf den Sektor der kleinen handwerklichen Fischerei. Ferner hatte das Verbot auch Auswirkungen auf die Fischerei im westlichen Ostseeraum.
Mitgliedstaaten, die einen Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Flottensegmente erstellt haben, zu denen…
In der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates ist für das Jahr 2020 eine notwendige und beispiellose Verringerung der Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen…
Mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 (im Folgenden „westlicher Bestand von…
Die in der Verordnung (EU) 2016/1903 vorgesehene Schließung gilt auch für die Befischung von Dorsch durch Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15…
Laut der Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission galt die Fangquote für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer), die Polen für das Jahr 2007…
Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.