Erwägungsgrund 14 32020R1783
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Behörden Informationen im Rahmen von Systemen austauschen, die in anderen Rechtsakten der Union wie der Verordnung (EU) 2019/1111 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates festgelegt sind, selbst wenn diese Informationen Beweiskraft haben, sodass die Wahl der am besten geeigneten Methode der ersuchenden Behörde überlassen bleibt.