Erwägungsgrund 24 32020R1783
Um die Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen zu erleichtern, sollten diese Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und innerhalb ihres Akkreditierungsbereichs im Rahmen eines bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens ohne vorheriges Ersuchen eine Beweisaufnahme in Form einer Vernehmung ohne Zwangsmaßnahmen von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats durchführen. Allerdings sollte es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, darüber zu entscheiden, ob die Bediensteten ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bei der Ausübung ihres Amtes zur Beweisaufnahme befugt sind.