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Um die Kontinuität bestehender Beihilfen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 zu gewährleisten, und damit Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2020 infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, ab dem 1. Januar 2020 für Beihilfen in Betracht kommen, sollte diese Verordnung so bald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
Die Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 sollten ebenfalls angepasst werden, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der…
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der allgemeinen…
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen…
In Artikel 1 Absatz 6 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber…
Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen…
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.