Art. 10c 32020R2093
Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, nachdem zunächst im Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen und anschließend im Rahmen anderer besonderer Instrumente Haushaltsmittel geprüft wurden, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaiger rechtlicher oder sonstiger Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der vorliegenden Verordnung, Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens für die Ukraine, das über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, verwendet werden.