Erwägungsgrund 4 32020R2170
Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. In Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Protokolls in Bezug auf Waren, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht werden, bedeuten diese Bestimmungen, dass zolltarifliche Maßnahmen der Union, einschließlich Zollkontingenten im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs oder einschlägiger internationaler Übereinkünfte, für solche Waren gelten würden, bei denen davon ausgegangen wird, dass das Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Diese Zollkontingente umfassen Einfuhrzollkontingente in den Verpflichtungslisten der Union im Rahmen des GATT 1994, Einfuhrzollkontigente, die in den bilateralen internationalen Abkommen der Union vereinbart wurden, einschließlichKontingenten im Rahmen von Ausnahmen von Ursprungsregeln, Einfuhrzollkontingente im Rahmen der Handelsschutzregelungen der Union, andere autonome Einfuhrzollkontingente und Ausfuhrzollkontingente, die in Abkommen mit Drittländern festgelegt sind.