Erwägungsgrund 6 32020R2170
Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer. Folglich können etwaige Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die nach Nordirland verbracht werden, nicht auf die Rechte dieses Drittlands gegenüber der Union angerechnet werden, es sei denn, das Drittland stimmt dem zu. Diese Situation stellt eine Gefahr für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik dar, weil es eine Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ermöglicht.