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In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Elemente der Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die fakultative gekoppelte Stützung festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mitteilungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 den Prozentsatz der nationalen Obergrenze enthalten sollten, der zur Finanzierung dieser Stützung für die Jahre 2021 und 2022 verwendet wird.
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als…
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgesetzten…
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den…
Um für mehr Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten zu sorgen, was den die Erzeugung beschränkenden Charakter einer fakultativen…
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere…
Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.