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In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des gesamten Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten sicherstellen, dass im Einklang mit den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals mindestens der gleiche Gesamtanteil des für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Maßnahmen vorgesehenen ELER-Beitrags beibehalten wird.
Von der Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen gemäß Absatz 1 unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der…
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Umweltziele ihrer bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht herabsetzen. Sie sollten für die…
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im…
Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission sehen vor, dass…
Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte sich die finanzielle…
Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.