Erwägungsgrund 3 32020R2220
Da das Gesetzgebungsverfahren für die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 noch nicht abgeschlossen ist, die Mitgliedstaaten noch die GAP-Strategiepläne ausarbeiten und die Interessenträger konsultiert werden müssen, sollte der derzeitige GAP-Rahmen für den zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren weiter gelten. Mit dem Übergangszeitraum wird bezweckt, dass sich der Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum für die Begünstigten möglichst reibungslos gestaltet und die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) berücksichtigt werden kann.