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Im Anschluss an die mit der Verordnung (EU) 2020/558 als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch in die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführten spezifischen Flexibilitätsmaßnahmen sollten auch Ausgaben für physisch abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Kontext der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des entsprechenden neuen thematischen Ziels unterstützt wird, für die Förderung infrage kommen, sofern die jeweiligen Vorhaben am 1. Februar 2020 begonnen haben.
Artikel 65 Absatz 6 für Maßnahmen, die am 1. Februar 2020 begonnen haben und mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren…
Wird ein operationelles Programm geändert, so sind Ausgaben, die infolge der Programmänderung förderungsfähig werden, erst ab dem Datum förderungsfähig, an dem…
in Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im…
Um unverzüglich auf die Auswirkungen reagieren zu können, die die Krise auf die am stärksten gefährdeten Personen hat, sollten Ausgaben für Vorhaben, mit denen…
In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionsfähigkeit…
Als unmittelbare Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.