Erwägungsgrund 19 32024R1620
Um für einen wirksameren und homogeneren Schutz des Finanzrahmens der Union zu sorgen, sollte eine begrenzte Anzahl der risikoreichsten Verpflichteten von der Behörde direkt beaufsichtigt werden. Da die Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht proportional zur Größe der beaufsichtigten Unternehmen sind, sollten zur Ermittlung der risikoreichsten Unternehmen andere Kriterien herangezogen werden. Insbesondere sollten zwei Kategorien in Betracht gezogen werden: grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute und Finanzinstitute mit hohem Risiko, die in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind und die in regelmäßigen Abständen ausgewählt werden; und in Ausnahmefällen jedes Unternehmen, dessen wesentliche Verstöße gegen geltende Anforderungen von der nationalen Aufsichtsbehörde nicht ausreichend oder nicht zeitnah angegangen werden. In solchen Ausnahmefällen sollten entweder die Behörde oder die Finanzaufseher mit einer ordnungsgemäßen Begründung eine Übertragung der Aufsicht von der nationalen Ebene auf die Unionsebene beantragen können. Wird ein solcher Antrag auf Übertragung von der Behörde eingereicht, so sollte er von der Kommission geprüft und im Wege eines offiziellen Beschlusses unter Berücksichtigung der vorgelegten Begründung bewilligt oder abgelehnt werden. Wird ein solcher Übertragungsantrag von den Finanzaufsehern an die Behörde gerichtet und beinhaltet er die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, so sollte es Sache der Behörde sein, über die Notwendigkeit der Übertragung zu entscheiden und die direkte Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten oder der betreffenden Gruppe zu übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Interessen der Union und die Integrität des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dies erfordern. Alle Unternehmen, für die die Behörde direkte Aufsichtsbefugnisse ausüben würde, fallen in die Kategorie der „ausgewählten Verpflichteten“.