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Angesichts der großen Vielfalt der nationalen institutionellen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Möglichkeit haben, dem Amt die Behörden mitzuteilen, die für die Einleitung von Maßnahmen aufgrund von Empfehlungen des Amtes zuständig sind, sowie die Behörden, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben, wie für Finanz-, Statistik- oder Überwachungszwecke, gegebenenfalls unterrichtet werden müssen. Dabei kann es sich um die nationalen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung handeln. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben die in den Berichten des Amtes enthaltenen Empfehlungen keine verbindliche Rechtswirkung für solche Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen.
Die operative Effizienz des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die…
Es sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der für die Betrugsbekämpfung zuständigen Koordinierungsstellen,…
Die mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sind durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 eingerichtet worden, um eine…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten die durch eine Empfehlung des Amtes gerechtfertigten…
Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um deren Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.