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In der Verordnung (EU) 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt eingegangene Hinweise einer ersten Bewertung unterzieht, um diese Elemente zu überprüfen und die nötigen Informationen einzuholen. Das Amt sollte eine solche Bewertung zügig und mit Mitteln durchführen, durch die eine mögliche künftige strafrechtliche Ermittlung nicht gefährdet wird. Nach Abschluss seiner Bewertung sollte das Amt der EUStA etwaige Verdachtsmomente, die auf Vorliegen einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat hindeuten, melden.
Falls die beim Amt eingegangenen Informationen nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Elemente enthalten und keine laufende Untersuchung des Amtes…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der…
Indizien für in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftaten können bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer…
Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht ist für das einwandfreie Funktionieren der EUStA unerlässlich und sollte weit ausgelegt werden, um zu gewährleisten,…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Verwaltungsuntersuchungen ersuchen kann. Liegt ein derartiges Ersuchen…
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates muss die EZB der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) unverzüglich alle Informationen übermitteln, wenn ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.