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Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates muss die EZB der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) unverzüglich alle Informationen übermitteln, wenn ein Verdacht auf eine in ihre Zuständigkeit fallende Straftat besteht.
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der…
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates hat die Behörde der EUStA unverzüglich jede Straftat zu melden, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und…
Hat die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der…
Wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum…
Erlangt die EUStA Kenntnis davon, dass möglicherweise eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Straftat begangen wurde, so unterrichtet sie unverzüglich die…
Das Amt übermittelt der EUStA ohne unangemessene Verzögerung einen Bericht über alle Straftaten, bezüglich deren die EUStA ihre Zuständigkeiten nach Kapitel IV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.