Erwägungsgrund 8 32020R0268
Um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, muss die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 die Behörde um ein Gutachten ersuchen, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.