Erwägungsgrund 2 32020R0538
Damit die Union eine angemessene Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/521 des Rates finanzieren kann, ist es notwendig, den Zweck, für den die — im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen verfügbaren — Mittel verwendet werden können, zu ändern, soweit er sich auf Wachstum und Beschäftigung, insbesondere auf die Beschäftigung junger Menschen, sowie auf Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen bezieht.