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Angesichts der notwendigen Flexibilität bei der Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Bereitstellung von Unterstützung für die durch diesen Ausbruch verursachte vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit keiner finanziellen Obergrenze unterliegen. Dies sollte unbeschadet der bestehenden finanziellen Obergrenze für die anderen Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gelten. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit von der Unterstützung abzuziehen, die demselben Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Anforderung, dass eine Tätigkeit von 120 Tagen vorliegt, für Schiffseigner, die seit weniger als zwei Jahren eingetragen sind oder für Fischer, die ihre Tätigkeit vor weniger als zwei Jahren aufgenommen haben, jeweils gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags, anteilsmäßig reduziert werden.
Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn die Fangtätigkeiten des betreffenden Schiffs oder Fischers mindestens während 30 Tagen in einem…
Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden: Die Fischer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen alle Fangtätigkeiten für einen…
Da die Neuzuweisung von Finanzmitteln flexibel handhabbar sein muss, sollte es möglich sein, die für Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen…
Angesichts der erheblichen sozioökonomischen Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs und des Liquiditätsbedarfs in der Wirtschaft sollte es möglich sein, die…
Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen: Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2…
Als Beitrag zur Umstrukturierung sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.