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Da das Instrument zeitlich auf den Umgang mit dem COVID‐19-Ausbruch begrenzt ist, sollte die Kommission alle sechs Monate beurteilen, ob die außergewöhnlichen Umstände, die Grund für die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den Mitgliedstaaten sind, nach wie vor bestehen, und dem Rat hierüber Bericht erstatten. Im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Annahme dieser Verordnung sollte kein finanzieller Beistand nach dieser Verordnung mehr bereitgestellt werden, sobald die COVID‐19‐Notlage überwunden ist. Zu diesem Zweck ist es angemessen, die Verfügbarkeit des Instruments zeitlich zu begrenzen. Der Rat sollte die Befugnis erhalten, den Zeitraum der Verfügbarkeit des Instruments auf Vorschlag der Kommission zu verlängern, wenn die außergewöhnlichen Ereignisse, die die Anwendung dieser Verordnung rechtfertigen, weiterhin andauern.
Wenn die Kommission in ihrem in Artikel 14 genannten Bericht zu dem Schluss kommt, dass die durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachte gravierende wirtschaftliche…
Da diese Verordnung eine außergewöhnliche Reaktion auf zwar vorübergehende, jedoch extreme Umstände darstellt, sollte die Unterstützung im Rahmen dieser…
Binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem das Instrument gemäß Artikel 12 verfügbar wird, und anschließend im Rahmen von Artikel 250 der Verordnung (EU,…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anwendung der Vorschriften, von denen diese Verordnung abweicht und die sich unter anderem auf die Erneuerung…
Hat der Rat nach dem 1. Juli 2021 das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten…
Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.