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Der unvorhersehbare und plötzliche Ausbruch von COVID-19 sowie die für den Erlass der entsprechenden Maßnahmen notwendigen Gesetzgebungsverfahren machten es unmöglich, solche Maßnahmen rechtzeitig zu erlassen. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Hafeninfrastrukturentgelte gelten, die in einem gewissen Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig wurden. Angesichts der Art dieser Bestimmungen führt ein solcher Ansatz nicht zu einer Verletzung der berechtigten Erwartungen der Betroffenen.
In Anbetracht der Schwere der Folgen des COVID-19-Ausbruchs ist es angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, den…
Der unvorhersehbare und plötzliche Ausbruch von COVID-19 und die für den Erlass der entsprechenden Maßnahmen notwendigen Gesetzgebungsverfahren machten es…
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs sowie seiner unerwarteten Dauer war es nicht möglich, alle nötigen Maßnahmen…
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs war es nicht möglich, rechtzeitig einschlägige Maßnahmen zu erlassen. Aus diesem Grund…
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID‐19‐Ausbruchs sowie der für den Erlass einschlägiger Maßnahmen erforderlichen Gesetzgebungsverfahren…
Der COVID-19-Ausbruch hat schwerwiegende Auswirkungen auf den Seeverkehrssektor. Die schwerwiegenden Folgen für Dienstleistungen im Seeverkehr und für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.