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Haben die nationalen Behörden nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Lieferant nicht die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung sicherstellt, sollten sie im Hinblick auf zusätzliches Verbrauchervertrauen prüfen, ob die auf der Reifenkennzeichnung angegebenen Klassen für den Rollwiderstand, die Nasshaftung und das externe Rollgeräusch sowie die Piktogramme für sonstige Parameter den Unterlagen entsprechen, die der Lieferant auf der Grundlage der Prüf- und Berechnungsergebnisse erstellt hat. Für derartige Prüfungen, die während des Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt werden können, ist nicht unbedingt ein physischer Test des Reifens erforderlich.
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1020 hat eine betreffende nationale Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858, wenn sie hinreichenden…
Die Lieferanten stellen einer betreffenden nationalen Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858 die Werte, die zur Bestimmung der…
Zunächst wird ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft. Entsprechen die gemessenen Werte den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe…
Der Rollwiderstand, die Nasshaftung, das externe Rollgeräusch und weitere Parameter sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen…
Damit in der Union einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, ist die Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen durch die…
In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Mindestanforderungen an den Rollwiderstand von Reifen festgelegt. Aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.