Erwägungsgrund 3 32018R0858
2013 führte die Kommission eine Bewertung des Rechtsrahmens der Union für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge durch, welche ergab, dass der mit der Richtlinie 2007/46/EG geschaffene Rahmen dazu geeignet ist, die Hauptziele der Harmonisierung, des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und des fairen Wettbewerbs zu erreichen, und zog daraus den Schluss, dass diese deshalb weiterhin angewendet werden sollte.