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Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Folgeprodukte nach wie vor derselben Kategorie zugeordnet wie die tierischen Nebenprodukte, aus denen sie gewonnen werden. Unter bestimmten Umständen können jedoch Fischöle und Fischmehle mehr Rückstände enthalten als die für den menschlichen Verzehr geeigneten Fische oder Fischereierzeugnisse, aus denen sie gewonnen werden, sodass sie vor ihrer Verwendung in Futtermitteln entgiftet werden müssen.
Der Transport von nicht aus einem Drittland eingeführten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen zur Herstellung von…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen…
Die Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission legt Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren fest, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse…
Für die Zulassung der Entgiftung von bestimmten, der Ernährung von Nutztieren dienenden Fischölen und Fischmehlen sollten Anforderungen an die Versendung von…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Wortlaut angefügt: „Kapitel VII TRANSPORT VON FISCHÖLEN UND FISCHMEHLEN, AUS DENEN FUTTERMITTEL…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.