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Die Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission legt Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren fest, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden. Die in der Verordnung (EU) 2015/786 vorgesehenen Anforderungen und Kriterien für die Zulässigkeit von Verfahren zur Entgiftung von aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen sollten sicherstellen, dass die entgifteten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischöle und Fischmehle in Futtermitteln keine Gefahr für die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und dass die Eigenschaften des Futtermittels nicht durch das Entgiftungsverfahren beeinträchtigt werden. Deshalb darf die zuständige Behörde die Entgiftung im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zulassen; es gibt jedoch keine harmonisierten Rechtsvorschriften für die Versendung dieses Materials zur Entgiftung in einen anderen Mitgliedstaat.
Der Transport von nicht aus einem Drittland eingeführten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen zur Herstellung von…
Für die Zulassung der Entgiftung von bestimmten, der Ernährung von Nutztieren dienenden Fischölen und Fischmehlen sollten Anforderungen an die Versendung von…
Die Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren sollen gewährleisten, dass das entgiftete Futtermittel keine Gefahr für die Tiergesundheit, die…
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Wortlaut angefügt: „Kapitel VII TRANSPORT VON FISCHÖLEN UND FISCHMEHLEN, AUS DENEN FUTTERMITTEL…
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung aller zulässigen…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Folgeprodukte nach wie vor derselben Kategorie zugeordnet wie die tierischen Nebenprodukte, aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.