Erwägungsgrund 2 32015R0786
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung aller zulässigen Entgiftungsverfahren bei den zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen ergriffen werden und dass diese entgifteten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I der genannten Richtlinie entsprechen. Damit die Bewertung der Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren in der gesamten Europäischen Union einheitlich erfolgt, sollten auf Unionsebene — zusätzlich zu den Kriterien für die zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse, die solchen Verfahren unterzogen wurden — Kriterien für die Zulässigkeit der Entgiftungsverfahren selbst aufgestellt werden.