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In Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 heißt es, dass die Ausfuhr bestimmter Materialien der Kategorien 1 und 2 nur nach harmonisierten Vorschriften zugelassen ist. In Anhang XII sowie in Anhang XIV Kapitel II Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden die Bedingungen festgelegt, zu denen bestimmtes Blut, Blutprodukte und Zwischenerzeugnisse für die Herstellung von pharmazeutischen Enderzeugnissen oder für einen bestimmten Schritt in der Herstellungskette von Arzneimitteln eingeführt werden können. Somit sollte die Ausfuhr von Blut, Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen, die den Anforderungen für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen entsprechen, zugelassen und die Ausfuhrbestimmungen in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt werden.
Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 sind die in den Anhängen I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur…
Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte — sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen — müssen gemäß…
Infolge der geänderten Definition des Begriffs „Zwischenprodukte“ und der zusätzlichen Anforderungen für Einfuhren von Blutprodukten sollten die für Einfuhren…
Bestimmte Anforderungen für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten sollten klarer gefasst werden, insbesondere diejenigen, die sich auf den Ursprungs des Bluts…
Anhang XV wird wie folgt geändert: a) Kapitel 4(B) erhält folgende Fassung: „KAPITEL 4(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2)…
Abweichend von Absatz 1 a) darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden; b) tierische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.