Verordnung (EU) 2020/763 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) (Text von Bedeutung für den EWR)
In den geltenden Unionsspezifikationen ist festgelegt, dass Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) durch Neutralisierung von Phosphorsäure mit Calciumhydroxid gewonnen wird. Der Antragsteller ersucht darum, dass die Neutralisierung mit Calciumcarbonat als Alternative einbezogen wird.
Erwägungsgrund 4 32020R0763
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