Erwägungsgrund 7 32020R0763
Da die Verwendung von Calciumcarbonat als Alternative zu Calciumhydroxid im Herstellungsverfahren von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) eine Aktualisierung der Unionsliste darstellt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist es nicht erforderlich, die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 einzuholen, und die Spezifikationen sollten geändert werden.