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Dem Antragsteller zufolge wird Calciumhydroxid durch die Kalzinierung von Calciumcarbonat gewonnen, was vermieden werden könnte, wenn Calciumcarbonat unmittelbar als Ausgangsstoff verwendet würde. Der Antragsteller behauptet, dass der Hauptvorteil der direkten Verwendung von Calciumcarbonat eine Verringerung der benötigten Produktionsenergie sei, was zu einem nachhaltigeren Produktionsprozess führe. Dem Antragsteller zufolge führen beide Herstellungsverfahren zu demselben Endprodukt, Tricalciumphosphat (E 341 (iii)), d. h., es sind nur die Verunreinigungen enthalten, die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 spezifiziert werden.
In den geltenden Unionsspezifikationen ist festgelegt, dass Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) durch Neutralisierung von Phosphorsäure mit Calciumhydroxid…
Da die Verwendung von Calciumcarbonat als Alternative zu Calciumhydroxid im Herstellungsverfahren von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) eine Aktualisierung der…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält die Definition im Eintrag für „E 341 (iii) Tricalciumphosphat“ folgende Fassung: „Definition…
Der Antrag betrifft einen neuen Eintrag in Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die technologische Notwendigkeit von…
Calciumhydroxid ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der…
(10) Mit Calcium-Magnesiumcarbonat ist das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.